Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kottweiler-Schwanden
Ladung
zur Bekanntgabe des durch Nachtrag 2 geänderten Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des geänderten Flurbereinigungsplanes
I. Bekanntgabetermin
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Kottweiler-Schwanden Landkreis Kaiserslautern wird den Beteiligten der durch Nachtrag 2 geänderte Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 Abs. 1 und 60 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794),
am Donnerstag, den 12. Mai 2022
vormittags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
nachmittags von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
in der Sulzbachhalle, Reichenbacher Straße 66c
in 66879 Kottweiler-Schwanden
bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des DLR werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung bestimmt ist, wahrzunehmen. Eine Einweisung in die Örtlichkeit ist nach vorheriger Terminabstimmung (rolf.hoffmann@dlr.rlp.de) voraussichtlich erst im Herbst 2022 möglich.
Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu
erteilen. Jeder vom Nachtrag 2 betroffene Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem geänderten zugestellt. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Die Hinweise zum Flurstück bzgl. des Dauergrünlandes sind in dem Auszug nicht mehr enthalten und werden bei der zuständigen Kreisverwaltung in Kaiserslautern weitergeführt. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug an den Bevollmächtigten bzw. Vertreter. Die Zuteilungskarte, aus der die Teilnehmer die Lage der neuen Grundstücke ersehen können, steht im Internet
unter http://www.dlr-westpfalz.rlp.de zur Verfügung (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Kottweiler-Schwanden -> 5. Karten -> Zuteilungskarte_Nachtrag_2.pdf; mit der linken Maustaste auf die Karte klicken -> Link in neuem Fenster öffnen). Wir bitten, diese Möglichkeit zu nutzen.
Im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie bitten wir Sie, Ihr Anliegen vorrangig telefonisch oder per E-Mail mit Herrn Hoffmann ( Tel. 0631/3674 312 o. rolf.hoffmann(at)dlr.rlp.de ) und Frau Weis ( Tel. 0631/3674 314 o. nicole.weis(at)dlr.rlp.de ) zu klären.
II. Anhörungstermin
Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag 2 geänderten Flurbereinigungsplan wird hiermit gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG der Termin anberaumt auf
Montag, den 16. Mai 2022, 09:00 Uhr
in der Sulzbachhalle, Reichenbacher Straße 66c
in 66879 Kottweiler-Schwanden
zu dem die von diesem Nachtrag Betroffenen hiermit geladen wer-
den.
Die Teilnahme an dem vorgenannten Termin bedarf aufgrund der nur begrenzt zulässigen Personenzahl der vorherigen Anmeldung per Telefon oder E-Mail bzw. im Rahmen des Bekanntgabetermins am 12.05.2022.
Widersprüche gegen den Inhalt des durch Nachtrag 2 geänderten Flurbereinigungsplanes müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem 16.05.2022 schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,
Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,
Neumühle 8, 67728 Münchweiler/A
eingegangen sein. Die Schriftform kann durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt werden.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.dlr.rlp.de unter Service/Elektronische Kommunikation ausgeführt sind. Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos
und haben keinerlei rechtliche Wirkungen. Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen. Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten. Vollmachtsvordrucke können bei der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach oder beim DLR Westpfalz in Empfang genommen werden. Die Vollmachtsvordrucke stehen auch im Internet unter www.dlr.rlp.de… unter dem Bodenordnungsverfahren unter Nr. 10 zum Download bereit. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z.B. Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung) amtlich beglaubigt sein. Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei. Der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücken erfolgt zu den Zeitpunkten der Überleitungsbestimmungen vom 05.07.2018 bezogen auf das Jahr 2022 / 2023, soweit im Einzelfall nichts abweichendes festgesetzt ist bzw.soweit sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen.
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden. Da die eingetragenen Rechte im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.
Bitte beachten: Sorgen Sie für Ihren persönlichen Schutz: Abstand halten, Mund-Nasenschutz und Schreibstift mitbringen. Es gelten die beim Termin aktuellen Corona Richtlinien (Coronaregeln).
Im Auftrag
Barbara Meierhöfer